Satzung
Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der
Verein führt den Namen
Edelweißschützen Buchet-Weng
gegr.
1968
und
hat seinen Sitz
in
94086 Weng, Stadt Bad Griesbach i. Rottal.
Der
Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung
an.
Er
ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereins
Der
Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit
Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Geschäftsjahr
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied
kann nur sein, wer unbescholten ist.
Gesuche
um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme
entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor
Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet
a) mit dem Tod des Mitglieds.
b) durch Austritt. Er kann mit einer Frist von
drei Monaten zum Jahresende erfolgen.
c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit
dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
Geleistete
Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder
verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung
erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines
ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins
gelegenen Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim
Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder
genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der
Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
§ 8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle
Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel das Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die
Organe des Vereins sind
1.
das Schützenmeisteramt,
2.
der Vereinsausschuss,
3.
die Mitgliederversammlung.
Zu
1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und
2. Schützenmeister, einem 1. und 2. Schatzmeister, einem
Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die
Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch
beschränkt zu dem Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die
Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu
führen.
Zu
2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die
Zahl der Besitzer erhöht sich auf Sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder
hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend
ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss
durch Beschluss des Schützenmeisteramtes um drei Mitglieder erweitert werden.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf
die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des
Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen
Angelegenheit zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des
Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw.
2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die
Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und
Stimme. Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe
des Vereins üben ihre Tätigkeit ehreamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom
Verein getragen.
Zu
3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Die
Einladung hat mindestens acht Tage vorher zu erfolgen und zwar durch
Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse, Ausgabe Bad Griesbach/Pocking.
Die
Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf
folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des
1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) des
Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c) der
Rechnungsprüfer,
d) des
Sportleiters.
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder
des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und
Festlegung des Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen.
6. Verschiednes.
Anträge
müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens vier Tage vor der Versammlung
schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn
1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des
Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen
einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit
der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und
die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,
zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als
Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die
Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit
zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Die
Vertretungsmacht des Vorstandes (1. und 2. Schützenmeister) ist in
der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als € 500,00 der
Zustimmung des Ausschusses bedürfen.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe
hiefür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen
stellt.
§ 10
Auflösung des Vereins
Der
Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von
3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die
es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.