Edelweißschützen Buchet - Weng e. V.

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Satzung

Satzung

Satzung

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen

 

Edelweißschützen Buchet-Weng

gegr. 1968

 

und hat seinen Sitz

 

in 94086 Weng, Stadt Bad Griesbach i. Rottal.

 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

 

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.

 

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet

 

a) mit dem Tod des Mitglieds.

b) durch Austritt. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen.

c)  durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Vergehens, er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

 

Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegenen Empfehlungen, zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

 


§ 7

Beiträge der Mitglieder

 

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

 

 

§ 8

Verwendung der Vereinsmittel

 

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel das Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9

Organe des Vereins, Vereinsleitung

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. das Schützenmeisteramt,

2. der Vereinsausschuss,

3. die Mitgliederversammlung.

 

Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, einem 1. und 2. Schatzmeister, einem Schriftführer und einem Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt zu dem Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Besitzer erhöht sich auf Sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. In Ausnahmefällen kann der Ausschuss durch Beschluss des Schützenmeisteramtes um drei Mitglieder erweitert werden. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheit zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehreamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

 

Zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Die Einladung hat mindestens acht Tage vorher zu erfolgen und zwar durch Veröffentlichung in der Passauer Neuen Presse, Ausgabe Bad Griesbach/Pocking.

Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

 

1.  Entgegennahme der Berichte

     a) des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

     b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,

     c)  der Rechnungsprüfer,

     d) des Sportleiters.

2.  Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3.  Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.

4.  Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

5.  Satzungsänderungen.

6.  Verschiednes.

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt. Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes (1. und 2. Schützenmeister) ist in der Weise beschränkt, dass Rechtsgeschäfte im Wert von mehr als € 500,00 der Zustimmung des Ausschusses bedürfen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hiefür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche gemeinnützige sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.